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Artikel 22 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 22

Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059099

alte Dokumentnummer

N4196734581L

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