Artikel 22
Wenn sich bei der Durchführung des Vertrages erhebliche Schwierigkeiten ergeben oder sich die bei seinem Abschluß bestehenden Verhältnisse wesentlich ändern, werden die Vertragsstaaten auf Verlangen eines Vertragsstaates in Verhandlungen über eine angemessene neue Regelung eintreten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059099
alte Dokumentnummer
N4196734581L
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