Artikel 10
Jeder Vertragsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die im Durchgangsverkehr in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Aufenthaltes in diesem Staat zu übernehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059087
alte Dokumentnummer
N4196734569L
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