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Artikel 11 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 11

(1) Der Durchgangsverkehr der österreichischen Post und der Deutschen Bundespost unterliegt keinen Beschränkungen und keinen Durchgangsgebühren des jeweils anderen Vertragsstaates. Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen dürfen nicht durchsucht werden.

(2) Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind während der Durchfahrt geschlossen zu halten. Während der Durchfahrt findet kein Postaustausch statt; auch hat jegliche Annahme und Abgabe von Postsachen zu unterbleiben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059088

alte Dokumentnummer

N4196734570L

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