Artikel 9
Im Durchgangsverkehr dürfen auch solche Zahlungsmittel mitgeführt werden, deren Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Vorschriften eines der Vertragsstaaten sonst verboten sind.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005300
Dokumentnummer
NOR12059086
alte Dokumentnummer
N4196734568L
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