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Artikel 2 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 2

Auf jedem Formblatt ist der feststehende Wortlaut siebensprachig in Französisch, Deutsch, Englisch, Spanisch, Italienisch, Niederländisch und Türkisch vorgedruckt.

Alle Formblätter enthalten den Vermerk, daß der Auszug auf Grund dieses Übereinkommens erteilt wird.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058934

alte Dokumentnummer

N4196534448L

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