vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 3 Erteilung gewisser für das Ausland bestimmter Auszüge aus Personenstandsbüchern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1965

Artikel 3

Jeder Auszug ist mit der Unterschrift, dem Dienstsiegel der ausstellenden Behörde und dem Datum der Erteilung zu versehen. Die Angaben werden in die entsprechenden Felder des Formblattes eingetragen, und zwar der Text in lateinischer Schrift und die Daten in arabischen Ziffern; Monate werden nach ihrer Reihenfolge im Jahre mit arabischen Ziffern bezeichnet. Kann nach dem Eintrag im Personenstandsbuch ein Feld des Formblattes nicht ausgefüllt werden, so wird das Feld durch Striche unbrauchbar gemacht.

Es sind ausschließlich folgende Zeichen zu verwenden:

Zur Angabe des Geschlechts:

M = männlich

F = weiblich.

Dm = Tod des Ehemannes

Df = Tod der Ehefrau

Div = Scheidung

A = Nichtigerklärung.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10005282

Dokumentnummer

NOR12058935

alte Dokumentnummer

N4196534449L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)