vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 9.

Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen beim Völkerbundssekretariat hinterlegt werden.

Der Generalsekretär gibt den Mitgliedstaaten des Völkerbundes und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten jede Hinterlegung unter Angabe des Tages, an dem sie erfolgt ist, bekannt.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003140

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)