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Artikel 8. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 8.

Dieses Protokoll kann bis zum 31. Dezember 1930 von jedem Mitgliedstaat des Völkerbundes oder von jedem Nichtmitgliedstaat unterzeichnet werden, der zur ersten Kodifikationskonferenz eingeladen worden war oder von dem Völkerbundsrat zwecks Unterzeichnung eine Ausfertigung dieses Protokolls erhalten hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003139

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