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Artikel 4. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 4.

Die vertragschließenden Teile kommen überein, vom Tage des Inkrafttretens dieses Protokolls an die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Grundsätze und Regeln in ihren gegenseitigen Beziehungen anzuwenden.

Die Aufnahme dieser Grundsätze und Regeln soll in keiner Weise der Entscheidung der Frage vorgreifen, ob diese Grundsätze und Regeln schon gegenwärtig dem Völkerrecht angehören oder nicht.

Ferner besteht Einverständnis darüber, daß bei jedem Punkte, der nicht Gegenstand einer der vorstehenden Bestimmungen ist, die Grundsätze und Regeln des Völkerrechts in Kraft bleiben.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003135

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