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Artikel 3. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 3.

Wer die Staatsangehörigkeit eines Staates nach dessen Recht verloren und eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, unterliegt in dem Staate, dessen Staatsangehörigkeit er verloren hat, keinen militärischen Pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003134

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