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Artikel 18 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 18

Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.

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