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Artikel 19 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 19

Artike1 19

Die vorgeschobenen Grenzdienststellen haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewiesenen Räumlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrechtzuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand leisten.

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