Artikel 18
Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienststellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen des Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.
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