§ 2.
(1) Der Eigentümer eines Grundstückes, in welchem solche Gräber liegen, ist verpflichtet, die Gräber dauernd zu belassen, sie zugänglich zu erhalten und alle Vorkehrungen zu dulden, die der würdigen Instandhaltung der Gräber dienen.
(2) Diese Verpflichtung ist eine öffentliche Last, die allen öffentlichen und privaten Rechten im Range vorgeht und der Eintragung in das Grundbuch nicht bedarf.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10005218
Dokumentnummer
NOR12058296
alte Dokumentnummer
N4194816685S
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