§ 3.
(1) Aus besonderen Gründen, insbesondere wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und an anderen Orten eine würdige Ruhestätte für die sterblichen Überreste gesichert ist, können Kriegsgräber verlegt werden.
(2) Die Entscheidung trifft das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
10005218
Dokumentnummer
NOR12058297
alte Dokumentnummer
N4194816686S
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