Artikel 15.
Um dem Zollpersonal die Dienstausführung zu erleichtern, ist der Durchgang über kurze Verbindungsstrecken der beiden Staaten für einzelne Zollorgane in Uniform auf folgenden Strecken zu dienstlichen Zwecken gestattet:
- a) Verbindungsstrecken von der Schweiz über österreichisches Gebiet, nach der Schweiz, in beiden Richtungen:
- 1. Von der großen Furka über „Auf den Platten“ nach Punkt 2328 (Grenze) – Jes.
- 2. Vom Plasseckenpaß zum Grubenpaß.
- 3. Von Widnau nach Schmitter (unterer Rheinspitz).
- 4. Von Büchel nach Ruggell, dem Rhein entlang oder unter Benützung des Fahrweges über Bangs.
- 5. Von Kriessern nach Diepoldsau (oberer Rheinspitz).
- 6. Vom Royasattel (Punkt 1636) – Garsella-Kopf – Drei Schwestern unter Benützung vom Gebiet zwischen dem Garsella-Kopf und den Drei Schwestern.
- 7. Von der Fuorcla Zeblas oder Samnaunerjoch nach der Fuorcla Gronda (Punkt 2752, Grenze).
- 8. Benützung des sogenannten “Liechtensteinerweges" zwischen Bettlerjoch und Große Furka über die österreichische Alp Barthümel.
- b) Verbindungsstrecken von Österreich über schweizerisches Gebiet nach Österreich, in beiden Richtungen:
- 1. Von Höchst über St. Margrethen-Straße nach dem österreichischen Bahnzollamt von St. Margrethen und Recht zum Zollbegleit von Warentransporten auf dieser Strecke.
- 2. Benützung des Hin- und Rückweges über Monsteinau durch das in Lustenau stationierte und beim österreichischen Bahnzollamt in St. Margrethen Dienst leistende Zollpersonal.
- 3. Vom Sarottla- zum Plasseckenpaß.
- 4. Vom Ochsenthal über Punkt 3091 (Grenze) – Silvrettagletscher – Rothfurka – Klosterthal.
- 5. Vom österreichischen Martinsbruck über das schweizerische Martina und Weinberg nach Schalkl, aber nur für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache, sowie den Leiter des österreichischen Zollamtes in Martinsbruck.
- 6. Von Schalkl über Weinberg nach Spiessermühle für die Kontrollorgane der österreichischen Zollwache.
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