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Artikel 14. Zolldienst in den Bahnhöfen St. Margrethen und Buchs (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.1948

Artikel 14.

Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.

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