Artikel 14.
Den beidseitigen Zollbehörden ist gestattet, die Züge innerhalb der beiden Grenzzonen (Feldkirch und Bregenz) durch eigenes Zollpersonal begleiten zu lassen, wenn dies zum Zwecke einer rascheren Ein- und Ausfuhrabfertigung im Reisendenverkehr notwendig ist.
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