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§ 2 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 2.

(1) System im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Vereinbarung überdas Clearing, mit oder ohne Einschaltung einer zentralen Gegenpartei, oder die Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die

  1. 1. von unbeschadet der Regelung in Abs. 3 zweiter Satz mindestens drei Teilnehmern geschlossen wird, ohne Mitrechnung des Betreibers des Systems, einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers;
  2. 2. dem Recht eines von den Teilnehmern gewählten Vertragsstaates des EWR-Abkommens unterliegt. Die Teilnehmer haben sich für das Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens zu entscheiden, in dem einer der Teilnehmer seine Hauptverwaltung hat;
  3. 3. der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG von dem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, dessen Recht gemäß Z 2 maßgeblich ist, als dem Art. 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, gemeldet worden ist.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat über Antrag der Teilnehmer eine dem inländischen Recht unterliegende Vereinbarung zur Durchführung von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 nach gemeinsamen Regeln und vereinheitlichten Vorgaben, die den Voraussetzungen der Z 1 und 2 entspricht, durch Bescheid als System anzuerkennen, wenn die Regeln zweckdienlich sind. Sobald sie die Vereinbarung als System anerkannt hat, hat sie diese als dem Artikel 2 lit. a dritter Gedankenstrich der Richtlinie 98/26/EG entsprechend, sowie den Systembetreiber in ihrer Eigenschaft als gemäß Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 98/26/EG zuständige Stelle derEuropäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) zu melden.

(3) Zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken kann eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 auch dann als System anerkannt werden, wenn neben Zahlungs- und Übertragungsaufträgen gemäß § 10 in beschränktem Umfang andere Anlageinstrumente betreffende Aufträge ausgeführt werden sollen. Weiters, jedoch nicht für den vorgenannten Fall, kann zur Vermeidung allfälliger Systemrisiken eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 als System anerkannt werden, wenn es sich um eine Vereinbarung bloß zwischen zwei Teilnehmern handelt, ohne Mitrechnung einer etwaigen Verrechnungsstelle, zentralen Gegenpartei oder Clearingstelle oder eines etwaigen indirekten Teilnehmers.

(4) Als System gelten auch von den anderen Vertragsstaaten des EWR-Abkommens nach der Durchführung eines Verfahrens in der Art des Abs. 3 gemeldete Vereinbarungen. Ebenso hat die Oesterreichische Nationalbank Systeme, die sie gemäß Abs. 3 anerkannt hat, der Europäischen Kommission im Sinne des Abs. 2 zu melden.

(5) Eine Vereinbarung zwischen interoperablen Systemen stellt kein System dar.

EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 145/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 69/2015

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234445

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