§ 10.
(1) Zahlungs- und Übertragungsaufträge sind,
- 1. ein Auftrag eines Teilnehmers, einem Endbegünstigten einen bestimmten Geldbetrag mittels Verbuchung auf dem Konto eines Kreditinstituts, einer Zentralbank, einer zentralen Gegenpartei oder einer Verrechnungsstelle zur Verfügung zu stellen, oder ein Auftrag, der die Übernahme oder Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung im Sinne der Regeln des Systems nach sich zieht (Zahlungsauftrag), oder
- 2. ein Auftrag eines Teilnehmers, der auf die Übertragung des Eigentums an Wertpapieren oder eines Anspruchs auf Übereignung von Wertpapieren im Wege der Verbuchung oder auf sonstige Weise gerichtet ist (Übertragungsauftrag).
(2) Der Zeitpunkt des Einbringens eines Zahlungs- oder Übertragungsauftrags in ein System hat nach den Regeln des Systems bestimmt zu sein.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR40234453
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