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§ 11 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 11.

Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057955

alte Dokumentnummer

N3199961095L