§ 11.
Insolvenzverfahren ist eine Kollektivmaßnahme gemäß dem Recht eines Vertragsstaates des EWR-Abkommens oder eines Drittlandes, die ergriffen wird, um den betreffenden Teilnehmer entweder zu liquidieren oder zu sanieren, sofern die Maßnahme zur Aufhebung oder Einschränkung der Befugnis des Teilnehmers führt, Zahlungen oder sonstige Verfügungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057955
alte Dokumentnummer
N3199961095L
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