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§ 3 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.2021

§ 3.

(1) Institute sind:

  1. 1. Österreichische Kreditinstitute und Kreditinstitute im Sinne des Art. 3 Z 1 der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, einschließlich der in Art. 2 Abs. 5 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
  2. 2. Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, mit Ausnahme der in Art. 2 Abs. 1 derselben Richtlinie bezeichneten Institute;
  3. 3. Körperschaften öffentlichen Rechts sowie Unternehmen, die mit einer öffentlichen Garantie ausgestattet sind;
  4. 4. Unternehmen mit Hauptverwaltung außerhalb der Gemeinschaft, deren Tätigkeit der eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma der Gemeinschaft im Sinne von Z 1 und 2 entspricht,
  1. die Teilnehmer eines Systems sind und für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- und Übertragungsaufträgen innerhalb dieses Systems haften.

(2) Führt ein dem inländischen Recht unterliegendes System ausschließlich Übertragungsaufträge gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 durch, können auch andere als in Abs. 1 genannte Unternehmen, die für die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen auf Grund von Zahlungs- bzw. Überweisungsaufträgen innerhalb des Systems haften, als Institute anerkannt werden. Dies ist jedoch nur möglich, wenn dem System sonst mindestens drei Teilnehmer angehören, die unter eine der in Abs. 1 genannten Kategorien fallen, und die Oesterreichische Nationalbank dies über den Antrag der Teilnehmer im Einzelfall unter dem Aspekt des Systemsrisikos bewilligt.

Schlagworte

Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40234446

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