§ 22.
Jeder, der ein rechtliches Interesse daran hat, kann von einem Institut Auskunft über die Systeme verlangen, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für das Funktionieren dieser Systeme.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2017
Gesetzesnummer
10005174
Dokumentnummer
NOR12057966
alte Dokumentnummer
N3199961106L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)