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§ 21 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 21.

(1) Der Systembetreiber gemäß § 2 Abs. 1 hat der Oesterreichischen Nationalbank mitzuteilen, wer seine Teilnehmer, einschließlich etwaiger indirekter Teilnehmer, sind, und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen. Ein Systembetreiber, der diese Mitteilungen unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

(2) Ein in Österreich niedergelassener Teilnehmer eines Systems aus einem Drittstaat gemäß § 2 Abs. 4a hat der Oesterreichischen Nationalbank seine Teilnahme an einem solchen System mitzuteilen und hat ihr jede diesbezügliche Änderung unverzüglich mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR40275664

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