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§ 1 FinalitaetsG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.1999

Anwendungsbereich

§ 1.

Dieses Bundesgesetz gilt:

  1. 1. für Systeme im Sinne des § 2, die in einer beliebigen Währung oder in verschiedenen Währungen, die das System gegenseitig konvertiert, arbeiten;
  2. 2. für Teilnehmer eines solchen Systems;
  3. 3. für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem System und für Sicherheiten im Zusammenhang mit Maßnahmen der Zentralbanken der Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Europäischen Zentralbank auf Grund ihrer besonderen Aufgabenstellung als Zentralbanken.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2017

Gesetzesnummer

10005174

Dokumentnummer

NOR12057945

alte Dokumentnummer

N3199961085L

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