Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
KAPITEL VI.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 10.
Die am Amtsplatz der Zollämter während der Amtsstunden erteilten Bescheinigungen in den nach diesem Abkommen verwendeten Carnets A. T. A. sind gebührenfrei.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044370
alte Dokumentnummer
N3196326521L
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