Anlage A des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung, BGBl. III Nr. 37/1997, setzt mit ihrem Inkrafttreten in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien, die diese Anlage angenommen haben und die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, außer Kraft und tritt an dessen Stelle, vgl. Art. 19 Anlage A, BGBl. III Nr. 37/1997.
Artikel 9.
In den Fällen des Artikels 8 Absatz 2 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Gesetzesnummer
10005087
Dokumentnummer
NOR12044369
alte Dokumentnummer
N3196326520L
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