Artikel 2
Fahrzeuglieferer
Art. 2. Wer im Inland ein neues Fahrzeug liefert, das bei der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, wird, wenn er nicht Unternehmer im Sinne des § 2 ist, für diese Lieferung wie ein Unternehmer behandelt. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer eines neuen Fahrzeugs Unternehmer im Sinne des § 2 ist und die Lieferung nicht im Rahmen des Unternehmens ausführt.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10004929
Dokumentnummer
NOR12054190
alte Dokumentnummer
N3199451426L
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