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§ 83 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

§ 83.

Der Inhaber eines Freischeins hat auf Verlangen des Zollamts Österreich für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 bis 3 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40273621

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