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§ 84 AlkStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Ist auf Anträge oder Anzeigen anwendbar, die ab dem 1. April 2026 beim Zollamt Österreich eingebracht werden (vgl. § 95 Abs. 3).

Überwachungspflichtige Geräte

§ 84.

Wer ein zugelassenes einfaches Brenngerät oder eine zur Herstellung von Alkohol geeignete amtlich gesicherte Vorrichtung zu anderen Zwecken als zum Herstellen von Alkohol verwenden will, hat dem Zollamt Österreich den Beginn und das voraussichtliche Ende der Benützung im Voraus elektronisch anzuzeigen. Fehlen jedoch die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Übermittlung, kann die Anzeige auch schriftlich erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR40273622

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