§ 83.
Der Inhaber eines Freischeins oder ein registrierter Empfänger hat auf Verlangen des Zollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in dem Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden. § 81 Abs. 1 gilt sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40115141