Vollziehung
§ 31.
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der §§ 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch‑ sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt ‑ der Bundesminister für Justiz betraut.
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