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§ 23i BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Analyse der Auswirkungen makroprudenzieller Maßnahmen auf die Realwirtschaft

§ 23i.

Die FMA hat im Rahmen ihrer Begründungen zu den Verordnungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h auch die zu erwartenden Auswirkungen auf die Realwirtschaft sowohl für den Fall der Nichtdurchführung der beabsichtigten Maßnahmen als auch für den Fall der Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen zu erörtern und dies zu veröffentlichen. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA zu diesem Zwecke in ihren gutachtlichen Äußerungen gemäß den §§ 23a, 23c, 23d, 23e, 23g und 23h entsprechende Informationen zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275924

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