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§ 17 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.2017

§ 17.

(1) Verletzt ein Finanzinstitut, das seine Tätigkeiten in Österreich durch eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs erbringt, Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, §§ 34 bis 39a, 39e, 41, 44 Abs. 3 bis 6, 60 bis 63, 74 bis 75 und 94 oder der übrigen in § 69 genannten Bundesgesetze und Verordnungen oder auf Grund der vorgenannten Vorschriften erlassene Verordnungen und Bescheide, oder besteht ein erhebliches Risiko einer solchen Verletzung, so hat die FMA, unbeschadet der Anwendung der §§ 96 und 99 die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates dazu aufzufordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, damit das betroffene Kreditinstitut den rechtswidrigen Zustand beendet oder dem Risiko einer Rechtsverletzung entgegen gewirkt wird.

(1a) Ist die FMA der Auffassung, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ihren Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder nicht nachkommen wird, so kann sie gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen.

(2) Verletzt das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Abs. 1 genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA

  1. 1. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
  2. 2. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der §§ 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
  3. 3. von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
  4. 4. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
  5. 5. den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
  6. 6. dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.

(3) Verliert das Finanzinstitut gemäß Abs. 1 die Berechtigung zur Ausübung seiner Tätigkeiten, so hat ihm die FMA unverzüglich die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten zu untersagen. § 6 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden.

(4) Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die Überwachung der Zweigstelle gemäß Art. 41 und 52 der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Prüfungen bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen auch selbst nach einem der in § 70 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Verfahren vornehmen.

(5) Die FMA ist nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates befugt, die in Österreich durch Zweigstellen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Finanzinstitute ausgeübten Tätigkeiten zu überprüfen, sofern dies für die Stabilität des Finanzsystems in Österreich zweckdienlich ist. Nach der Prüfung hat die FMA den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die erlangten Informationen und Erkenntnisse, die für die Risikobewertung des Finanzinstitutes oder die Bewertung der Stabilität des österreichischen Finanzsystems wesentlich sind, zu übermitteln.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016; Art. 1, BGBl. I Nr. 107/2017

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40195802