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§ 103z3 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

§ 103z3.

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten folgende Übergangsvorschriften:

  1. 1.  (Zu § 62 Z 1): § 62 Z 1 vierter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist erstmals auf Jahresabschlussprüfungen für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 beginnen.
  2. 2.  (Zu § 62 Z 1): Die Anforderungen betreffend die praktische Ausbildung gemäß § 62 Z 1 fünfter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 gelten für Bankprüfer jedenfalls als erfüllt, wenn ihre Bestellung zum Wirtschaftsprüfer oder Revisor vor dem 1. Jänner 2024 erfolgte oder sie zu diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Zulassung als Wirtschaftsprüfer oder Revisor durchliefen, sofern sie dieses bis zum 1. Jänner 2026 abgeschlossen haben.
  3. 3.  (Zu § 62 Z 16): Der Ausschlussgrund des § 62 Z 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf anerkannte Revisionsverbände und den Sparkassen-Prüfungsverband erst ab dem dritten Monat nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 anzuwenden.
  4. 4.  (Zu § 62a dritter Satz): § 62a dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2026 ist auf Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anzuwenden, die auf einem Standard für die Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit beruhen, der von der Europäischen Kommission mit einem delegierten Rechtsakt in Entsprechung von Art. 26a Abs. 3 Unterabsatz 2 der Abschlussprüfungs-Richtlinie erlassen wurde, spätestens ab dem Datum, ab dem nach diesem delegierten Rechtsakt das in § 268 Abs. 1 Z 2 UGB genannte Urteil auf einen Auftrag zur Erlangung hinreichender Prüfungssicherheit gestützt werden muss. Für bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführte Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt die Hälfte der in § 62a erster Satz angeführten Haftungshöchstbeträge.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40275883

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