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§ 104 BWG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Änderung von Bezeichnungen

§ 104.

Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.