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§ 3 MündelsicherheitsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 3

(1) Das Deckungsregister (§ 66 BWG) ist laut Anlage einzurichten. Das Deckungsregister kann auch auf Datenträgern eingerichtet werden.

(2) Kreditinstitute nach § 68 Abs. 2 Z 2 BWG haben den Stand der Mündelgeldspareinlagen in einem besonderen und laufend zu führenden Verzeichnis zu vermerken.