§ 4
Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 BWG ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.
§ 4
Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 Z 4 BWG ist vom Bankprüfer in den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen.