§ 2
(1) Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Befreiungen gewährt:
- 1. Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.
- 2. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind, sofern diese Einkünfte oder Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensrechts fallen.
- 3. Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer, soweit diese allein infolge des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
(2) Das Institut wird von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Im Hinblick auf diese Befreiung sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder, sofern sie mit dem Bediensteten in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
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