§ 3.
(1) Bedienstete des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger und im Zeitpunkt des ersten Dienstantritts im Institut in Österreich nicht ständig ansässig sind, sind von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften im Bereich der Sozialversicherung befreit, es sei denn, der Bedienstete unterstellt sich nach Maßgabe des Abs. 2 durch eine unwiderrufliche, im Einvernehmen mit dem Institut abzugebende Erklärung diesen Rechtsvorschriften.
(2) Eine Erklärung nach Abs. 1 ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses beim Institut schriftlich der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln.
(3) Die Versicherung nach Abs. 1 beginnt mit dem der Abgabe der Erklärung nachfolgenden Monatsersten.
(4) Die Versicherung nach Abs. 1 endet mit dem Ende der Beschäftigung beim Institut.
(5) Bedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis beim Institut bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen hat, haben die Erklärung nach Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt schriftlich der Österreichischen Gesundheitskasse zu übermitteln; Abs. 3 gilt entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2020
Gesetzesnummer
10004737
Dokumentnummer
NOR40220665
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