§ 7
Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz, mit dem die öffentlich-rechtliche Bankanstalt „Girozentrale der österreichischen Sparkassen“ aufgelöst und im Zusammenhang damit stehende Bestimmungen getroffen werden, BGBl. Nr. 146/1958, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 64/1979, außer Kraft.
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