§ 6
(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.
(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.
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