vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 6 Ausgliederung von bauspargeschäftlichen Teilbetrieben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1991

§ 6

(1) Die Eintragung grundbücherlicher Rechte, die nach § 2 Abs. 1 auf die Aktiengesellschaft übergegangen sind, ist zu berichtigen.

(2) Anträge auf Berichtigung von Pfandrechtseintragungen nach Abs. 1 sind von den Eingabegebühren und Eintragungsgebühren befreit.