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Artikel 14 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 14

Bedingungen für Darlehen und Garantien

(1) Bei Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt, werden die jeweiligen Bedingungen, darunter diejenigen für die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Gebühren und Spesen, sowie die jeweiligen Fälligkeits- und Zahlungstermine im Vertrag festgelegt. Bei der Festsetzung dieser Bedingungen trägt die Bank der erforderlichen Sicherung ihrer Einnahmen voll Rechnung.

(2) Ist der Empfänger eines Darlehens oder einer Darlehensgarantie nicht selbst Mitglied, sondern ein staatseigenes Unternehmen, so kann die Bank, wenn dies wünschenswert erscheint, unter Berücksichtigung des für öffentliche und im Übergang in Privateigentum und unter private Kontrolle befindliche staatseigene Unternehmen geeigneten unterschiedlichen Vorgehens verlangen, daß das oder die Mitglieder, in deren Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle oder Einrichtung des oder der betreffenden Mitglieder die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlung der Zinsen und sonstigen Gebühren und Spesen für das Darlehen nach Maßgabe der jeweiligen Darlehensbedingungen garantieren. Die diesbezügliche Praxis der Bank wird unter gebührender Berücksichtigung ihrer Kreditwürdigkeit alljährlich vom Direktorium überprüft.

(3) Im Darlehens- oder Garantievertrag wird ausdrücklich festgelegt, in welcher Währung oder welchen Währungen alle vertraglichen Zahlungen an die Bank zu erfolgen haben, oder ob sie in ECU zu erfolgen haben.

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