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Artikel 13 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 13

Geschäftsgrundsätze

Für die Geschäftstätigkeit der Bank gelten folgende Grundsätze:

  1. i) Die Bank wendet bei allen ihren Geschäften gesunde Bankgrundsätze an;
  2. ii) die Geschäftstätigkeit der Bank dient der Finanzierung bestimmter Vorhaben, bei denen es sich entweder um Einzelvorhaben oder um Vorhaben im Rahmen bestimmter Investitionsprogramme handeln kann, sowie der Bereitstellung technischer Hilfe zur Erfüllung ihres Zweckes und ihrer Aufgaben nach den Artikeln 1 und 2;
  3. iii) die Bank finanziert keine Vorhaben im Hoheitsgebiet eines Mitglieds, wenn dieses Mitglied dagegen Einspruch erhebt;
  4. iv) die Bank läßt nicht zu, daß ein unverhältnismäßig großer Teil ihrer Mittel zugunsten eines einzelnen Mitglieds verwendet wird;
  5. v) die Bank achtet bei allen ihren Kapitalanlagen auf eine angemessene Streuung;
  6. vi) ein Darlehen oder eine Garantie wird erst dann gewährt oder eine Kapitalbeteiligung wird erst dann eingegangen, wenn der Antragsteller einen geeigneten Vorschlag eingereicht und der Präsident der Bank dem Direktorium einen auf eine Untersuchung der Bank gestützten schriftlichen Bericht mit Empfehlungen vorgelegt hat;
  7. vii) die Bank stellt keine Finanzierungsmittel oder Fazilitäten zur Verfügung, wenn der Antragsteller anderweitig ausreichende Finanzierungsmittel oder Fazilitäten zu Bedingungen erhalten kann, die der Bank als ihm zumutbar erscheinen;
  8. viii) bei der Beschaffung oder Garantierung von Finanzierungen wird die Bank gebührend berücksichtigen, ob der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge Aussicht bieten, ihre Verpflichtungen aus dem Finanzierungsvertrag zu erfüllen;
  9. ix) im Fall eines von der Bank gewährten direkten Darlehens gestattet die Bank dem Darlehensnehmer die Inanspruchnahme der Mittel nur in Höhe der tatsächlich entstehenden Ausgaben;
  10. x) die Bank wird sich bemühen, ihre Mittel durch Verkauf von Kapitalanlagen an private Anleger wieder zu mobilisieren, wann immer dies angemessen und zu zufriedenstellenden Bedingungen möglich ist;
  11. xi) bei Kapitalanlagen in einzelnen Unternehmen gewährt die Bank ihre Finanzierungsmittel zu Bedingungen, die ihr unter Berücksichtigung des Bedarfs des Unternehmens, der von der Bank übernommenen Risiken und der von privaten Anlegern für ähnliche Finanzierungen üblicherweise erzielten Bedingungen angemessen erscheinen;
  12. xii) die Bank unterwirft die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen in einem Land mit Hilfe der Mittel aus Darlehen, Kapitalanlagen oder sonstigen Finanzierungen, die im Rahmen der ordentlichen oder der besonderen Geschäftstätigkeit der Bank getätigt worden sind, keinerlei Beschränkungen; in allen geeigneten Fällen macht sie ihre Darlehen und sonstigen Geschäftstätigkeiten von der Durchführung internationaler Ausschreibungen abhängig;
  13. xiii) die Bank trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Mittel aus Darlehen, welche die Bank gewährt oder garantiert oder an denen sie sich beteiligt hat, oder aus Kapitalbeteiligungen nur für die Zwecke, für die das Darlehen gewährt oder die Beteiligung eingegangen worden ist, und unter gebührender Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit verwendet werden.

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