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Artikel 10 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 10

Trennung der Geschäftsbereiche

(1) Das ordentliche Kapital und die Sonderfondsmittel der Bank werden jederzeit und in jeder Hinsicht völlig getrennt gehalten, verwendet, festgelegt, angelegt oder anderweitig verwertet. Im Finanzausweis der Bank werden die Rücklagen der Bank zusammen mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit und – getrennt davon – die besondere Geschäftstätigkeit der Bank aufgeführt.

(2) Das ordentliche Kapital der Bank wird unter keinen Umständen mit Verlusten oder Verbindlichkeiten aus der besonderen Geschäftstätigkeit oder anderen Tätigkeiten, für die ursprünglich Sonderfondsmittel verwendet oder bestimmt wurden, belastet oder zur Deckung derselben verwendet.

(3) Ausgaben, die unmittelbar mit der ordentlichen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten des ordentlichen Kapitals der Bank. Ausgaben, die unmittelbar mit der besonderen Geschäftstätigkeit zusammenhängen, gehen zu Lasten der Sonderfondsmittel. Alle sonstigen Ausgaben gehen vorbehaltlich des Artikels 18 Absatz 1 zu Lasten desjenigen Kontos, das die Bank bestimmt.

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