vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 46 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.12.2022

§ 46.

(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.

(2) Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß der WFA-FinAV, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 292/2022, zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40248336

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte