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§ 45 GSpG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 45.

(1) Bei Tombolaspielen sind die Ziehung aus Zahlen 1 bis 90 zur Ermittlung der Gewinnkombination sowie allfällige Sonderverlosungen (Abs. 2) vom Veranstalter unter Kontrolle des bestellten Aufsichtsorganes (§ 46) durchzuführen. Die gezogenen Zahlen sind in einem Protokoll festzuhalten und den Spielern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Das Ergebnis von Sonderverlosungen ist in gleicher Weise bekanntzugeben.

(2) Gewinnansprüche dürfen nur von den bei der Veranstaltung anwesenden Spielern angemeldet werden. Die Treffer sind in der Reihenfolge der Anmeldung der Gewinnansprüche gegen Einziehung der Tombolakarten zuzuerkennen. Sind in einer Zahlenkombination die Treffer verschiedenwertig oder werden mehr Gewinnansprüche angemeldet als Treffer für die Kombination vorgesehen sind, so ist durch eine Sonderverlosung zu entscheiden, wer von den anspruchsberechtigten Spielern die einzelnen Treffer erhält. Die nicht eingelösten Tombolakarten verbleiben den Spielern.