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§ 3 500 S – 2000 Jahre Bregenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Zum Außerkrafttretedatum vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.

§ 3.

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

(1) Die eine Seite hat eine alte römische Silbermünze mit dem Kopfbild des Kaisers Tiberius und ein Bregenzer Stadtsiegel aus dem 16. Jahrhundert sowie die Inschrift „2000 JAHRE BREGENZ“ und die Jahreszahl „1985“ zu zeigen.

(2) Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „500“, darunter das Wort „SCHILLING“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.

(3) Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „FUENFHUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2019

Gesetzesnummer

10004438

Dokumentnummer

NOR12048426

alte Dokumentnummer

N3198511252J

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